3.1 Verfassungsrechtliche Grundlage
Gem § 4 Abs 2 IFG soll der Zugang zu Informationen von allgemeinem Interesse durch die Organe der Verwaltung (im organisatorischen Verständnis) samt den mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- und Landesverwaltung betrauten Organe im Wege des Informationsregisters ermöglicht werden. Diese Bestimmung hat den Rang einer Verfassungsbestimmung. Eine Verfassungsbestimmung war kompetenzrechtlich erforderlich, weil das Informationsregister vollziehungsbereichsübergreifend gespeist bzw abgefragt werden können soll. • [Fußnote: AB 2420 BlgNR 27.GP, 18.]