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Dokument-ID: 1232690
1.7 Das Wichtigste im Überblick
- Organe, die mit Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder Landesverwaltung betraut sind, der Nationalrat, der Bundesrat, die Volksanwaltschaft, der Rechnungshof, die Präsidentschaftskanzlei (für Informationen aus dem Wirkungsbereich des Bundespräsidenten) und die Gerichtsbarkeit müssen Informationen von allgemeinem Interesse proaktiv veröffentlichen.
- Bei der Prüfung, ob eine Information von allgemeinem Interesse ist, ist auf die Größe des interessierten Personenkreises und die Allgemeinheit dieses Personenkreises abzustellen.
- Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, in Auftrag gegebene oder vom informationspflichtigen Organ erstellte Studien, Gutachten, Umfragen oder Verträge mit einem Wert ab EUR 100.000,– sind im Regelfall von allgemeinem Interesse.
- Die proaktive Informationspflicht gilt nur für Informationen, die ab 01.09.2025 entstanden sind; ältere Informationen können proaktiv veröffentlicht werden.
- Wer eine Information von allgemeinem Interesse zu veröffentlichen hat, ergibt sich (in den meisten Fällen) aus dem Ursprungs- bzw Herkunftsprinzip: jene informationspflichtige Stelle, die die Information in Auftrag gegeben oder erstellt hat.