2.4 Dauer der Veröffentlichung der Information
Nach der Intention des Gesetzgebers muss eine Information von allgemeinem Interesse veröffentlicht werden, solange ein allgemeines Interesse angenommen werden kann. • [Fußnote: § 4 Abs 1 IFG.] Folglich ist im IFG kein fixer Zeitraum vorgegeben. Dies bedingt, dass die verpflichteten Organe regelmäßig prüfen müssen, ob eine Information noch aktuell ist oder mangels Relevanz oder aus technischen Gründen nicht mehr bereitgehalten werden muss. • [Fußnote: AB 2040 BlgNR 27.GP, 18.]