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Andreas Lichtenberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 Tests für die Interessenabwägung nach dem IFG

Einführung

Nachdem festgestellt wurde, dass ein Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs 1 IFG vorliegt, ist eine entsprechende Abwägung der Interessen vom Informationsverpflichteten durchzuführen.

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