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Bernt Elsner | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5 Zeitliche Fragen zur proaktiven Informationspflicht

Gem Art 151 Abs 68 dritter Satz B-VG gilt die proaktive Informationspflicht des Art 22a Abs 1 B-VG nur für Informationen, die ab 1. September 2025 „entstehen“. Der Entstehungszeitpunkt ist jener, zu dem die Informationen bei der informationspflichtigen Stelle vollständig in Erscheinung treten. • [Fußnote: So auch Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, Art 22a B-VG K57, welcher idZ auf die Übergangsbestimmung des Art 20 Abs 5 B-VG, verweist, welche auf den Zeitpunkt der Auftragsvergabe abstellt (Art 151 Abs 67 letzter Satz B-VG).

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