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Dokument-ID: 1232773
2 Dokumentationspflichten des öffentlichen Auftraggebers
Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber sind verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen und Vorgänge ausreichend zu dokumentieren. • [Fußnote: § 49 Abs 1 bzw § 218 Abs 1 BVergG 2018.] Ausdrücklich ist geregelt, dass jede Mitwirkung von Dritten an der Vorbereitung einer Ausschreibung zu dokumentieren ist. • [Fußnote: § 49 Abs 1 Satz 2 bzw § 218 Abs 1 Satz 2 BVergG 2018.]