4.1 Betroffene Personen
Die Anhörungs- und Verständigungspflichten setzen voraus, dass die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen eingreift. Aufgrund des Verweises in § 10 Abs 1 IFG auf § 6 Abs 1 Z 7 IFG folgt, dass „ein anderer“ jede vom Informationswerber verschiedene Person sein kann, sohin auch die für den Informationszugang zuständige Stelle bzw der das Verfahren durchführende Organwalter. • [Fußnote: Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, § 6 IFG K36; VwGH 26.06.2019, So 2019/03/0001; 25.11.2015, Ra 2015/09/005, zur Auskunftspflicht.]