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Neu Dokument-ID: 1233133

Robert Keisler | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1 Betroffene Personen

Die Anhörungs- und Verständigungspflichten setzen voraus, dass die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen eingreift. Aufgrund des Verweises in § 10 Abs 1 IFG auf § 6 Abs 1 Z 7 IFG folgt, dass „ein anderer“ jede vom Informationswerber verschiedene Person sein kann, sohin auch die für den Informationszugang zuständige Stelle bzw der das Verfahren durchführende Organwalter. • [Fußnote: Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, § 6 IFG K36; VwGH 26.06.2019, So 2019/03/0001; 25.11.2015, Ra 2015/09/005, zur Auskunftspflicht.

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