7.3 Unverhältnismäßiger Aufwand der teilweisen Informationsgewährung
Ein unverhältnismäßiger Aufwand liegt vor, wenn die Trennung der Information in einen zugänglich zu machenden und einen geheim zu haltenden Teil nur unter Einsatz erheblicher technischer und personeller Ressourcen möglich ist. • [Fußnote: Schneider, Informationsfreiheitsgesetz, § 9 IFG Rz 14.] Der unverhältnismäßige Aufwand steht dabei in einem engen Zusammenhang mit der wesentlichen und unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der sonstigen Tätigkeiten der informationspflichtigen Stelle • [Fußnote: Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, § 9 IFG K12; vgl auch Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 9 Rz 28.] und muss mit diesem Verweigerungsgrund (siehe Kapitel „Wesentliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung der sonstigen Tätigkeiten“) gemeinsam beurteilt werden: Führt der Aufwand zur Abtrennung gemeinsam mit dem weiters anfallenden Aufwand im Informationserteilungsverfahren (zB aufgrund der Beteiligung Dritter) insgesamt zu einer wesentlichen und unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der sonstigen Tätigkeiten, dann muss der Informationszugang nicht gewährt werden.