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Dokument-ID: 1232718
4.4 Das Wichtigste im Überblick
- Organe von Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern sind von der proaktiven Informationspflicht ausgenommen. Dies gilt sowohl für den eigenen Wirkungsbereich als auch für den übertragenen Wirkungsbereich.
- Die Einwohnerschwelle ergibt sich aus dem Ergebnis der letzten Volkszählung.
- Ausgenommene Gemeindeorgane dürfen Informationen von allgemeinem Interesse jedoch veröffentlichen. Es sprechen gute Gründe für die Annahme, dass sie diesfalls nicht das Informationsregister verwenden müssen.
- Gemeindeverbände unterliegen unabhängig von ihrer Größe der proaktiven Informationspflicht.
- Die proaktive Informationspflicht nach dem IFG ist nicht anwendbar, wenn eine allgemeine Zugänglichmachung einer Information durch ein anderes Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist.