3.2 Open Data Österreich als Informationsregister
Als Informationsregister wird die bestehende Informationsplattform Open Data Österreich, www.data.gv.at, als Metadatenregister verwendet und wesentlich ausgebaut. • [Fußnote: § 5 Abs 1 IFG, AB 2420 BlgNR 27.GP, 18, Anfragebeantwortung 48/AB des Bundeskanzlers vom 24.12.2024 zu 2/J 28.GP 7.] Auf dieser Plattform sind die zu veröffentlichenden Informationen gebührenfrei und grundsätzlich jederzeit abrufbar zur Verfügung zu stellen. • [Fußnote: § 5 Abs 1 IFG.] Aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts „grundsätzlich“ wird der Veröffentlichungspflicht auch dann entsprochen, wenn die Informationen beispielweise aufgrund von Wartungsarbeiten oder technischen Problemen zwischenzeitlich nicht abrufbar sind. • [Fußnote: Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz § 5 IFG K1.]