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Dokument-ID: 1233109
2.4 Gebührenfreiheit und Kosten
Das IFG normiert eine Befreiung von Gebühren sowie Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben für:
- Anbringen (Informationsbegehren)
- Anträge auf Informationserteilung
- Sonstige Anträge im Verfahren zur Informationserteilung
- Informationen und
- Bescheide nach dem IFG • [Fußnote: § 12 IFG.]