6.3 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen von Vertragsparteien vs NGO
Einführung
Als schutzwürdige Interessen von Vertragsparteien kommen grundsätzlich alle überwiegenden berechtigten Interessen dieser in Betracht. § 6 Abs 1 Z 7 IFG nimmt eine demonstrative Aufzählung solcher Interessen vor, stellt jedoch keinen numerus clausus hinsichtlich der Geheimhaltungsinteressen dar, die von „anderen“ geltend gemacht werden können. Folglich kann auch etwa unter Berufung auf Art 10 Abs 2 EMRK der „Schutz des guten Rufes“ oder die „Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Nachrichten“ als berechtigtes Interesse für die Geheimhaltung vorgebracht werden. • [Fußnote: AB 2420 BlgNr 27. GP; Schneider, Informationsfreiheitsgesetz, § 6 IFG Rz 29.] Überhaupt sind jedenfalls alle verfassungsgesetzlich gewährleisteten (privaten) Interessen und wohl auch einfachgesetzlich in der Rechtsordnung verankerte Interessen als „berechtigt“ iSd § 6 Abs 1 Z 7 IFG anzusehen. Als „anderer“ ist, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich jede vom Informationswerber unterschiedliche Person anzusehen. Den Materialien folgend ist davon auch die informationspflichtige Stelle selbst umfasst. • [Fußnote: AB 2420 BlgNr 27. GP.]