© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1243246

Robert Keisler - Konstantin Kladivko | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2 Das Geheimhaltungsmodell des § 46 BDG 1979

Für Beamte des Bundes regelt § 46 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) eine dienstrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung. Sie gilt gleichermaßen für die Vertragsbediensteten des Bundes. • [Fußnote: § 5 Abs 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG 1948) iVm §§ 43 Abs 3 und 46 Abs 1 BDG 1979. Eine Informationspflicht ist in § 43 Abs 3 BDG 1979 dienstrechtlich ebenfalls verankert.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Informations- und Geheimhaltungspflichten in unserem Shop! Zum Shop