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Dokument-ID: 1232720
5.1 Keine Regelung im IFG
Das IFG regelt keine Rechtsfolgen einer Verletzung (i) von proaktiven Informationspflichten und (ii) von Geheimhaltungspflichten, durch die Dritte beeinträchtigt werden. Gleiches galt bereits zu den Veröffentlichungspflichten nach Art 20 Abs 5 B-VG. Dies erlaubt eine analoge Heranziehung des dazu veröffentlichten Rundschreibens des BKA-VD. Darin sind zwei wesentliche Aspekte festgehalten: • [Fußnote: BKA-VD vom 01.12.2022, 2022-0.851.995, 10.]