Neu
Dokument-ID: 1232960
3.9 Recht am geistigen Eigentum
§ 6 Abs 1 Z 7 lit e IFG erlaubt die Geheimhaltung im Interesse der Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum. Die größte Bedeutung in der Praxis kommt in dieser Hinsicht dem Urheberrecht zu.