5.8 Ausnahmen und gelindere Mittel
Zu beachten ist, dass nach dem Grundsatz der doppelten rechtlichen Bindung des Gesetzgebers die Interessenabwägung nach nationalem Recht nur durchzuführen ist, sofern dies das Unionsrecht zulässt. • [Fußnote: VfGH 04.10.2003, G53/03 ua (VfSlg 17001 ua/2003); Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz, RFG 02/2024, 48.] So hat die Veröffentlichung des Namens des Bestbieters im – unter die Vergabe-RL • [Fußnote: Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG.] fallenden – Vergabeverfahren ohne Rücksicht auf dessen möglichweise bestehendes Geheimhaltungsinteresse zu erfolgen. • [Fußnote: Vgl dazu auch Anhang VI BVergG 2018; Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz, RFG 02/2024, 48.]