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Marlene Wimmer-Nistelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3 Verhältnis zu sonstigen Veröffentlichungspflichten

§ 16 IFG regelt, dass besondere Informationszugangsregelungen in anderen Bundes- oder Landesgesetzen oder besondere öffentliche elektronische Register den Bestimmungen des IFG vorgehen. Das bedeutet, dass in diesen Bereichen die allgemeine proaktive Informationspflicht des IFG nicht gilt (Details siehe Kapitel „Subsidiäre Anwendung des IFG“). • [Fußnote: AB 2420 Blg NR 27.GP, 26, BKA-VD vom 10.01.2025, 2025-0.015.115.

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