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Marlene Wimmer-Nistelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1 Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern

Allgemeines zur Ausnahmebestimmung

Der proaktiven Informationspflicht unterliegen nur Gemeinden ab 5.000 Einwohner. • [Fußnote: Art 22a Abs 1 B-VG, § 4 Abs 1 IFG; Während der Ministerialentwurf kleine Gemeinden noch nicht von der proaktiven Informationspflicht ausnahm (Art 22a Abs 1 ME IFG 95/ME 27.GP), soll zwischenzeitlich sogar eine Schwelle von 10.000 Einwohnern angedacht gewesen sein, was bedeutet hätte, dass nur 87 der mehr als 2.000 Gemeinden von der proaktiven Informationspflicht erfasst gewesen wären (Krutzler, Verwirrung um neuen Entwurf zum Aus für das Amtsgeheimnis, derstandard.at (Stand 13.09.2023); Dujmovits Von der Amtsverschwiegenheit zur Informationsfreiheit, ZVG Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 6/2024, 511 (512); Bußjäger, Flächenwidmung, Bauverfahren und Informationsfreiheit, RFG 02//2025, 69. Mit dieser unpräzisen Formulierung ist gemeint, dass die Organe der Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern von der proaktiven Informationspflicht ausgenommen sind. Nach Auffassung der Autorin sind die Organe sowohl bei der Aufgabenerfüllung, die dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zuzuordnen ist, als auch im übertragenen Wirkungsbereich von der proaktiven Informationspflicht ausgenommen. • [Fußnote: Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz, RFG 02/2024, 23, Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, Art 22a B-VG K24.

Der Zweck dieser Ausnahme sollte der Leistungsfähigkeit auch in technischer Hinsicht Rechnung tragen, wobei eine vergleichbare Ausnahme für sonstige proaktiv informationspflichtige Organe fehlt. • [Fußnote: AB 2420 BlgNR 27. GP, 12. Gleichermaßen besteht auch für Gemeindeverbände keine Ausnahme. • [Fußnote: Die Regierungsvorlage zum IFG nahm neben Gemeinden auch Gemeindeverbände mit weniger als 5.000 Einwohnern von der proaktiven Informationspflicht aus (Art 22a Abs 1 RV 2238 BlgNR 27. GP, 1). Diese Ausnahme wurde jedoch durch einen Abänderungsantrag des Verfassungsausschusses gestrichen, weil es nur sehr wenige Gemeindeverbände mit weniger als 5.000 Einwohnern gibt (AB 2420 Anlage 1 BlgNR 27. GP, 64). Diese sind auch dann proaktiv informationspflichtig, wenn ihre Mitgliedsgemeinden gemeinsam über weniger als 5.000 Einwohner verfügen. • [Fußnote: BKA-VD vom 10.01.2025, 2025-0.015.115.

Praxistipp:

Die Ausnahme von der proaktiven Informationspflicht für Organe von Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern wird in der Praxis eine erhebliche Erleichterung sein. Nicht nur, weil das diesbezügliche Regime des IFG nicht anwendbar ist, sondern auch, weil mit Inkrafttreten des IFG die Veröffentlichungspflichten nach dem bisher geltenden Art 20 Abs 5 B-VG wegfallen. • [Fußnote: Art 151 Abs 68 B-VG.

Einwohnerschwelle

Ob die Einwohnerschwelle über- oder unterschritten wird, ist nicht am 01.09.2025 über das Zentrale Meldesystem zu prüfen, sondern ergibt sich aus dem Ergebnis der letzten Volkszählung. • [Fußnote: AB 2420 BlgNR 27. GP, 12. Das Ergebnis der Volkszählung wird von der Statistik Austria basierend auf § 7 Abs 5 Registerzählungsgesetz veröffentlicht. Volkszählungen finden grundsätzlich alle zehn Jahre statt, wobei die Bundesregierung per Verordnung nach Ablauf von fünf Jahren eine Zwischenzählung anordnen kann. • [Fußnote: § 1 Registerzählungsgesetz. Die letzte Volkszählung fand 2021 statt. Der Stichtag ist stets der 31. Oktober.

Nach einzelnen Stimmen in der Literatur wird der Standpunkt vertreten, dass Gemeinden mit knapp unter 5.000 Einwohnern monitoren sollten, ob Informationen potenziell von allgemeinem Interesse sind, weil sie künftig veröffentlichungspflichtig sein könnten. • [Fußnote: Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz, § 4 IFG Rz 9. Fraglich ist, ob damit gemeint ist, dass die Organe dieser Gemeinden proaktiv informationspflichtig werden, sobald die Einwohnerschwelle überschritten wird. Nach Auffassung der Autorin sprechen die besseren Gründe dagegen. Einerseits stellen die Gesetzesmaterialien zum IFG auf das Ergebnis der letzten Volkszählung ab und andererseits wurde nicht festgelegt, dass dies nur zum 01.09.2025 gilt. In anderen Worten: Weder der Gesetzeswortlaut noch das IFG selbst enthalten eine Regelung, die eine gegenteilige Rechtsansicht gebietet.

Beispiel:

Gemeinde A hatte am 31.10.2021 4.900 Einwohner gem § 7 Registerzählungsgesetz. Am 31.10.2024 hatte Gemeinde A 5.100 Einwohner. Da das Ergebnis der kundgemachten Registerzählung entscheidend ist, kann argumentiert werden, dass bis zum nächsten Ergebnis einer kundgemachten Registerzählung vorläufig keine proaktive Informationspflicht besteht.

Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass Gemeinden, die zum Zeitpunkt der letzten Volkszählung knapp über 5.000 Einwohner hatten, zwischenzeitlich diesen Schwellenwert aber unterschritten haben, der proaktiven Veröffentlichungspflicht bis zur Kundmachung der nächsten Registerzählung unterliegen. • [Fußnote: Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz, RFG 02/2024, 23.

Freiwillige Veröffentlichungen von ausgenommenen Gemeindeorganen

Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern sind berechtigt, Informationen von allgemeinem Interesse zu veröffentlichen. • [Fußnote: Art 22a Abs 1 B-VG, § 4 Abs 1 IFG. Die datenschutzrechtliche Grundlage zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten • [Fußnote: Art 6 Abs 1 lit e DSGVO iVm Art 86 DSGVO. stellen Art 22a B-VG und § 4 Abs 1 IFG dar. • [Fußnote: Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, § 4 IFG K21.

Art 22a B-VG regelt, dass solche Gemeinden die Informationen von allgemeinem Interesse „nach Maßgabe dieser Bestimmung“ veröffentlichen können. Dies lässt die Frage offen, welche Bestimmungen des IFG Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern anwenden müssen, wenn sie Informationen von allgemeinem Interesse veröffentlichen. Die Gesetzesmaterialien halten eindeutig fest, dass die Geheimhaltungstatbestände des IFG auch von jenen Gemeinden zu beachten sind, die Informationen von allgemeinem Interesse freiwillig proaktiv veröffentlichen. • [Fußnote: AB 2420 Blg NR 27. GP, 12. Aufgrund des Wortlauts von Art 22a B-VG erscheint es naheliegend, dass auch kleine Gemeinden freiwillig proaktiv veröffentlichte Informationen in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet veröffentlichen müssen. Damit wäre eine Veröffentlichung auf der Amtstafel unzulässig. • [Fußnote: Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz, RFG 02/2024, 63.

Allerdings wäre dieses Ergebnis nicht sachgerecht und würde dem Zweck der Ausnahmebestimmung widersprechen. Wenn Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern von der proaktiven Informationspflicht gänzlich ausgenommen sind, wäre es sinnwidrig, wenn diese doch wieder die Ressourcen für eine (insbesondere) technisch aufwändige Veröffentlichung einsetzen müssten. Dies würde vermutlich auch dazu führen, dass ausgenommene Gemeindeorgane seltener Informationen von allgemeinem Interesse freiwillig veröffentlichen und damit dem Zweck des IFG widersprechen, wonach staatliches Handeln für jedermann weitestgehend transparent gemacht werden soll. • [Fußnote: Vgl Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz, RFG 02/2024, 63, ERlRV 2238 BlgNR 27, 1. Für einen weiten Ermessensspielraum der freiwillig veröffentlichenden Gemeindeorgane spricht aber auch § 4 Abs 1 letzter Satz IFG selbst, der nicht auf die Bestimmungen zum Informationsregister verweist (weder auf § 4 Abs 2 IFG noch § 5 IFG). • [Fußnote: Schneider, IFG 2025, §§ 4, 5 Rz 2. Eine verpflichtende Verwendung des Informationsregisters ist sohin auch aus diesem Grund nicht geboten. • [Fußnote: Vgl Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, § 4 IFG K22.

Quantitative Auswirkung der Ausnahmebestimmung

Quantitativ ist die Ausnahme von der proaktiven Informationspflicht für Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern in Österreich sehr weitgehend, da weniger als 300 Gemeinden von insgesamt mehr als 2.000 Gemeinden der proaktiven Informationspflicht unterliegen. Die Aufteilung in den einzelnen Bundesländern gliedert sich wie folgt:

Proaktiv Informaionspflichtiger Gemeinden