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Robert Keisler | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.2 Inhaltliche Anforderungen an besondere Informationszugangsregelungen

Für die Beurteilung, ob eine besondere Informationszugangsregelung iSd § 16 IFG vorliegt, sind zunächst die inhaltlichen Vorgaben des Art 22a B-VG • [Fußnote: Hinsichtlich der proaktiven Veröffentlichungspflicht des National-, Bundesrates, des Rechnungshofs- und der Volksanwaltschaft die Art 30 Abs 7, 121 Abs 5, 148e B-VG. in den Blick zu nehmen. Da das IFG sowohl die proaktive Veröffentlichungspflicht als auch den individuellen Informationszugang regelt, muss bei den besonderen gesetzlichen Informationszugangsregelungen jeweils geprüft werden, ob die diesbezüglichen Vorgaben in Art 22a B-VG erfüllt sind.

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