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Robert Keisler | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1 Ausschluss der Anwendung des IFG

Das IFG ordnet in § 16 seine Nicht-Anwendung in zwei Fällen an:

  • Es bestehen besondere Informationszugangsregelungen.
  • Es sind besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet.

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