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Dokument-ID: 1232930
3.3 Abwehr erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schäden
Einführung
§ 6 Abs 1 Z 6 IFG rechtfertigt die Geheimhaltung von Informationen „zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper“. Der Wortlaut ermöglicht eine denkbar weite Anwendung dieses Geheimhaltungsgrundes. Eine ausufernde Anwendung wird durch die Interessensabwägung verhindert.