6.7 Umgang mit Gemeinderatsprotokollen
Einführung
Art 22a B-VG normiert einen verfassungsrechtlichen Auftrag zur aktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse sowie ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen. Demnach haben die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs 2 geheim zu halten sind. • [Fußnote: Miernicki in Miernicki (Hrsg), IFG - Informationsfreiheitsgesetz (2024) Ar 22a B-VG, S 13.]