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Dokument-ID: 1232929
3.2 Unbeeinträchtigte Entscheidungsvorbereitung
Einführung
§ 6 Abs 1 Z 5 IFG beinhaltet den Geheimhaltungsgrund der unbeeinträchtigten Entscheidungsvorbereitung. Konkret ist das „Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung“ von Verwaltungsorgangen, Behörden sowie Gerichten geschützt.