4.5 Parteistellung von Betroffenen?
In der Lit wird zum Teil vertreten, dass den betroffenen Personen im Informationserteilungsverfahren Parteistellung zukommt. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass durch den Informationszugang in die Rechte eines anderen, insbesondere in Grundrechte, eingegriffen wird. • [Fußnote: Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, § 10 IFG K16.] Jedenfalls soweit Rechte aus der EMRK betroffen sind, besteht nach der Rsp des EGMR (insbesondere zu Art 13 EMRK) die Verpflichtung, durch Verfahrensrechte den effektiven Schutz der Grundrechte sicherzustellen. Im Anwendungsbereich der GRC – das schließt das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten und der Rechte nach der DSGVO ein – folgt die Verpflichtung zur effektiven Durchsetzung aus Art 47 GRC. • [Fußnote: Schneider, Informationsfreiheitsgesetz, § 10 IFG Rz 16.] Auch aus dem Rechtsstaatlichkeitsgebot der österreichischen Bundesverfassung folgt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ein Mindestmaß an faktischer Effizienz aufweisen müssen. • [Fußnote: VfSlg 15.218/1998.] Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem die Parteistellung zu einer ähnlichen Regelung im stmk UIG dem Inhaber von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zuerkannt. • [Fußnote: VwGH 29.04.2023, Ra 2023/07/0007.]