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Marlene Wimmer-Nistelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.9 Das Wichtigste im Überblick

  • Verwaltungsorgane (im organisatorischen Verständnis) und Organe, die mit Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betraut wurden, müssen Informationen von allgemeinem Interesse im Informationsregister veröffentlichen.
  • Das Informationsregister ist auf www.data.gv.at zu finden. Darin sind verpflichtend und optional auszufüllende Metadatenfelder enthalten.
  • Die Verfügbarkeit des Informationsregisters wurde am 01.09.2025 kundgemacht. Ob das Informationsregister ab 01.12.2025 oder erst ab 01.01.2026 verwendet werden muss, ist noch umstritten. Bis zum Inkrafttreten des Informationsregisters müssen die Informationen von allgemeinem Interesse anderweitig in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet veröffentlicht werden.
  • Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und der Zweckmäßigkeit sind Informationen von allgemeinem Interesse in weiteren geeigneten Formaten und Sprachen barrierefrei zu veröffentlichen, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.
  • Einzelne haben keinen subjektiven Anspruch auf Durchsetzung einer Information von allgemeinem Interesse im Informationsregister.

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