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Dokument-ID: 1232666
3.4.1 Organe der Verwaltung
Den individuellen Informationszugang müssen die mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organe einräumen. Das sind zunächst die Organe der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung im organisatorischen Sinn, einschließlich der Organe der Gemeindeverbände (zu diesen Organen näher im Kapitel „Verwaltung“). Organe von Gemeinden sind auch dann erfasst, wenn ihre Einwohnerzahl unter 5.000 liegt.