Neu
Dokument-ID: 1233135
4.3 Verständigung
Von der erfolgten Informationserteilung sind Personen, wenn in ihre Rechte eingegriffen wurde, nach Möglichkeit zu verständigen, wenn sie
- sich gegen die Informationserteilung ausgesprochen haben oder
- nicht angehört wurden. • [Fußnote: § 10 Abs 1 Satz 2 IFG.]