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Dokument-ID: 1232679
1.4 Zuständigkeit
Zuständig ist immer das Organ, nicht einzelne Personen
Die proaktive Veröffentlichungspflicht richtet sich an das jeweilige Organ. Wer jedoch für das Organ oder innerhalb des verpflichteten Organs die notwendigen Handlungen setzen muss, ist dem jeweils anwendbaren Organisationsrecht zu entnehmen. • [Fußnote: AB 2420 BlgNR 27.GP, 17.]