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Dokument-ID: 1232692
2.1 Barrierefreiheit und keine sonstigen Beschränkungen
Im Zuge der Durchführung einer Veröffentlichung muss die informationspflichtige Stelle zunächst prüfen, ob eine Information von allgemeinem Interesse vorliegt (siehe dazu Kapitel „Informationen von allgemeinem Interesse“) und ob sie ihrem Wirkungs- oder Geschäftsbereich zuzuordnen ist. Ist dies der Fall, muss die Information von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise und barrierefrei veröffentlicht werden.