© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1232770

Bernt Elsner | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Transparenz als ein Grundsatz des Vergabeverfahrens

Aus dem im Vergabeverfahren geltenden Diskriminierungsverbot bzw dem Gleichbehandlungsgebot lässt sich laut gefestigter Rsp • [Fußnote: Statt vieler EuGH 09.09.2010, C-64/08, Engelmann, ECLI:EU:C:2010:506, Rn 51; EuGH 21.07.2005, C-231/03, Coname, ECLI:EU:C:2005:487, Rn 19. auch ein Gebot zur Transparenz ableiten. Auftraggeber müssen einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit zugunsten potenzieller Bieter herstellen, um den Markt für den Wettbewerb zu öffnen und eine objektive Nachprüfung zu ermöglichen. Dadurch wird nicht nur ein größtmöglicher Interessentenkreis erreicht, sondern auch Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens aufgebaut. Insofern trägt die Transparenz maßgeblich zu einem regen Wettbewerb bei. • [Fußnote: Holoubek/Fuchs/Holzinger/Ziniel, Vergaberecht, 6. Auflage (2022) 104 f. Im unionsrechtlichen Kontext fördert Transparenz durch den Abbau von Informationsdefiziten gegenüber Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten zudem die Öffnung des Wettbewerbs im Binnenmarkt. • [Fußnote: Holoubek/Fuchs/Holzinger/Ziniel, Vergaberecht, 6. Auflage, 28 f.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Informations- und Geheimhaltungspflichten in unserem Shop! Zum Shop