1.1 Transparenz als ein Grundsatz des Vergabeverfahrens
Aus dem im Vergabeverfahren geltenden Diskriminierungsverbot bzw dem Gleichbehandlungsgebot lässt sich laut gefestigter Rsp • [Fußnote: Statt vieler EuGH 09.09.2010, C-64/08, Engelmann, ECLI:EU:C:2010:506, Rn 51; EuGH 21.07.2005, C-231/03, Coname, ECLI:EU:C:2005:487, Rn 19.] auch ein Gebot zur Transparenz ableiten. Auftraggeber müssen einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit zugunsten potenzieller Bieter herstellen, um den Markt für den Wettbewerb zu öffnen und eine objektive Nachprüfung zu ermöglichen. Dadurch wird nicht nur ein größtmöglicher Interessentenkreis erreicht, sondern auch Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens aufgebaut. Insofern trägt die Transparenz maßgeblich zu einem regen Wettbewerb bei. • [Fußnote: Holoubek/Fuchs/Holzinger/Ziniel, Vergaberecht, 6. Auflage (2022) 104 f.] Im unionsrechtlichen Kontext fördert Transparenz durch den Abbau von Informationsdefiziten gegenüber Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten zudem die Öffnung des Wettbewerbs im Binnenmarkt. • [Fußnote: Holoubek/Fuchs/Holzinger/Ziniel, Vergaberecht, 6. Auflage, 28 f.]