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Andreas Lichtenberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.6 Abgabenrechtliche Geheimhaltung vs Informationsfreiheit

Einführung

Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht ist in § 48a BAO normiert. Gemäß dieser Bestimmung besteht „im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Tabakmonopolverfahren, Finanzstrafverfahren und abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren“ die Pflicht zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung personenbezogener Daten. Aufgrund des Abstellens auf Finanzstrafverfahren besteht eine gewisse Überschneidung zum Schutz personenbezogener Daten iSd Art 10 DSGVO, der personenbezogene Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen schützt. Ebenfalls können von § 6 Abs 1 Z 5 lit b IFG erfasste „behördliche Verfahren“, sofern sie sich auf Abgaben beziehen, als der abgabenrechtlichen Geheimhaltung unterfallend gesehen werden. Auch die Materialien nennen beispielhaft das abgabenrechtliche Verfahren als Anwendungsfall des § 6 Abs 1 Z 5 lit b IFG. • [Fußnote: AB 2420 BlgNr 27. GP. Dementsprechend bestehen für abgabenrechtlich relevante Informationen mehrere denkbare Geheimhaltungsgründe sowie der generelle Auffangtatbestand des § 6 Abs 1 Z 7 IFG, der überwiegende berechtigte Interessen eines anderen (ohne Einschränkung) schützt.

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