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Dokument-ID: 1232789
4.4 „Besondere Informationszugangsregeln“ iSd § 16 IFG
Das BVergG 2018 enthält sowohl Regelungen, die das Recht auf Informationszugang allgemein verbieten, als auch solche, welche dieses Recht nur für gewisse Personen und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen explizit gewährleisten.