1 Einleitung
Das Inkrafttreten der bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen zur Informationsfreiheit, insbesondere Art 22a B-VG, und das gleichzeitige Außerkrafttreten der bundesverfassungsgesetzlichen Regelung zur Amtsverschwiegenheit (insbesondere Art 20 Abs 3 B-VG) führten zu einem Änderungsbedarf in zahlreichen Bundes- und Landesgesetzen, die über die einfachgesetzlichen Regelungen im IFG hinausgehen (vgl dazu näher im Register 1 „Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes“). Vor allem die Geheimhaltungsgründe des Art 22a Abs 2 B-VG und ihre einfachgesetzliche Präzisierung in § 6 Abs 1 IFG wirken weit über das IFG hinaus. Auch wenn sich diese Vorschriften unmittelbar an Organe richten, bestand auch in damit zusammenhängenden Materien ein Anpassungsbedarf. Der Bund und die Länder haben in Sammelnovellen entsprechende Anpassungsgesetzte beschlossen (siehe dazu näher in Register 1). So legen (mit den Anpassungsgesetzen geänderte) dienstrechtliche Geheimhaltungsregelungen oftmals denselben Maßstab an wie Art 22a Abs 2 B-VG – und zwar auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene. Selbiges gilt auch für Organwalter, etwa Funktionäre von Gemeindeorganen. Sogar für den Ausschluss der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen • [Fußnote: Vgl § 50 Abs 1 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967.] oder die Klassifizierung von Dokumenten wird auf die Geheimhaltungsgründe des IFG zurückgegriffen. • [Fußnote: § 2 Abs 2 Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG).]