© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1244030

Robert Keisler - Konstantin Kladivko | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2 Verwaltungsstrafrecht

Neben dem gerichtlichen Strafrecht ist die Verletzung von Geheimhaltungspflichten zum Teil auch verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Anders als im gerichtlichen Strafrecht ist im Verwaltungsstrafrecht auf der subjektiven Tatseite nicht vorsätzliches Handeln erforderlich, sondern genügt Fahrlässigkeit, so im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist. • [Fußnote: § 5 Abs 1 VStG; § 7 Abs 1 StGB. Die meisten Verwaltungsstraftatbestände sehen eine Geldstrafe von bis zu EUR 2.500,– vor. • [Fußnote: ZB § 81 Abs 1 Apothekerkammergesetz 2001; § 73a Gehaltskassengesetz 2002; § 82 Tierärztekammergesetz; § 110 Zahnärztekammergesetz; abweichend jedoch zB §§ 199 Abs 3 iVm 89 Abs 1 ÄrzteG (bis zu EUR 2.180,–); § 15 Abs 8 NÖ GRWO 1994 (bis zu EUR 360,–); § 321 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (bis zu EUR 60.000,–); § 65 Zivildienstgesetz 1986 (bis zu EUR 360,–).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Informations- und Geheimhaltungspflichten in unserem Shop! Zum Shop