Neu
Dokument-ID: 1233142
6.2 Zugang zur Information in tunlicher Form möglichst direkt
Hat der Informationswerber keine bestimmte Form begehrt oder wird der Zugang zur Information nicht in der begehrten Form gewährt, muss die informationspflichtige Stelle den Zugang zur Information zum einen „in tunlicher Form“, zum anderen „möglichst direkt“ gewähren.