3.4 Ergänzende Veröffentlichungspflicht zusätzlich zum Informationsregister
Ergänzend zur Bereitstellung der Informationen im Informationsregister müssen die informationspflichtigen Stellen die Informationen nach Maßgabe technischen Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit in den für die weitere Verwendung geeigneten Formaten und Sprachen barrierefrei • [Fußnote: Siehe dazu Punkt 2.1.] veröffentlichen, sofern damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist (siehe dazu auch Kapitel „Barrierefreiheit und keine sonstigen Einschränkungen“). • [Fußnote: § 5 Abs 2 IFG.]