3.7 Überschießende vs unterbliebene Veröffentlichung
Neben Beschwerden an die Datenschutzbehörde, Anträgen auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen iSd UrhG und Klagen auf Unterlassung, Beseitigung oder Schadenersatz bei der Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen iSd UWG • [Fußnote: So auch die Beispiele bei Moick/Slunsky in Moick/Slunsky/Kallinger, Informationsfreiheitsgesetz, 4.173.] birgt eine allzu großzügige Veröffentlichung von Informationen durch Auftraggeber die Gefahr des Vertrauensbruchs gegenüber ihren (potenziellen) Bietern.