2.3 Verfahren der privaten Informationspflichtigen
Private Informationspflichtige handeln bei der Gewährung bzw Verweigerung des individuellen Informationszugangs nicht hoheitlich, dennoch aber verfahrensförmig. Es gilt daher, soweit das IFG keine besonderen Reglungen vorsieht, allgemeines Zivilrecht. • [Fußnote: Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz, § 8 IFG Rz 19, führen beispielsweise aus, dass das an private Informationspflichtige gerichtete Ansuchen eine inter privatos erfolgte Willenserklärung sei, die empfangs- bzw zugangsbedürftig ist.] Das ist nichts Ungewöhnliches und vergleichbar mit dem Handeln von öffentlichen Auftraggebern (bzw Sektorenauftraggebern) bei der Beschaffung von Leistungen nach den Verfahrensregeln des BVergG 2018.