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Dokument-ID: 1232800
5.5 Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit (§ 13 Abs 2 IFG)
Für private Informationspflichtige gilt gem § 13 Abs 2 IFG neben den in § 6 Abs 1 IFG genannten (sinngemäß anzuwendenden) Geheimhaltungsgründen auch die Abwehr einer Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsfähigkeit als schützenswertes Interesse, das die Geheimhaltung rechtfertigt.