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Marlene Wimmer-Nistelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5 Organe, die das Informationsregister verwenden müssen

Nach dem Gesetzeswortlaut muss das Informationsregister von Organen der Verwaltung samt den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organen verwendet werden. • [Fußnote: § 5 Abs 1 IFG. Die proaktive Informationspflicht im Informationsregister ist auch für alle funktionellen Verwaltungsorgane anwendbar. • [Fußnote: BKA-VD vom 10.01.2025, 2025-0.015.115.

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