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Robert Keisler - Konstantin Kladivko | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Einfachgesetzliche Geheimhaltungspflichten im Rahmen des Art 22a Abs 2 B-VG

Der einfache Gesetzgeber hat in zahlreichen Fällen mit der verfassungsrechtlichen Informationserteilungspflicht korrespondierende Geheimhaltungspflichten für Organe normiert. Diese verpflichten die erfassten Organe zur Geheimhaltung über die ihnen aus ihrer amtlichen (dienstlichen) Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit dies aus den Geheimhaltungsgründen des Art 22a Abs 2 B-VG erforderlich ist. Dieser Abschnitt stellt relevante, an Organe gerichtete Geheimhaltungspflichten exemplarisch dar.

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