8.1.2 Bescheid- und Säumnisbeschwerde; Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Das IFG sieht nur wenige spezielle Regelungen zu Rechtsmitteln gegen Informationsverweigerungsbescheide vor; grundsätzlich gelten daher die Bestimmungen des VwGVG. An die Beschwerde sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Das Gesetz verlangt eine – laienhafte – Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage bekämpft. • [Fußnote: BVwG 27.02.2026, W256 2329565-1.]
Abweichend bestimmt § 11 Abs 2 IFG, dass eine Beschwerdevorentscheidung nur innerhalb von drei Wochen zulässig ist, wobei das Organ (in seiner Eigenschaft als belangte Behörde) den Bescheid abändern, aufheben oder die Beschwerde zurückweisen kann. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Vorentscheidung, ist die Beschwerde mitsamt Akten an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Nach einer Beschwerdevorentscheidung kann der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen einen Vorlageantrag stellen. Bei Unterbleiben der Vorlage kann auch der Beschwerdeführer sie ans Gericht übermitteln. • [Fußnote: VwGH 02.11.2017, Ra 2017/19/0421.] Es wird auch zulässig sein, dass noch innerhalb der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung das Informationsbegehren erfüllt wird. Soweit damit dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen. • [Fußnote: ZB BVwG 18.07.2017, W224 2130654-1; BVwG 27.09.2023, W211 2275514-1.]