8 Rechtschutz
Das IFG enthält in seinen §§ 11 und 14, jeweils unter der Überschrift „Rechtschutz“ Regelungen für den Fall der Informationsverweigerung. Der Rechtsschutz bei Verweigerung des begehrten Informationszugangs unterscheidet sich, je nachdem, ob die Information von einem Verwaltungsorgan oder von einem privaten Informationspflichtigen verweigert wurde. Dies hat seinen Grund im Wesentlichen darin, dass das über das Informationsbegehren eingeleitete Verfahren bei den privaten Informationspflichtigen kein behördliches ist.