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Robert Keisler - Konstantin Kladivko | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1.3 Nebenstrafrecht

Das Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG) dient der Umsetzung Österreichs unionsrechtlicher und völkerrechtlicher Verpflichtungen über den Zugang zu klassifizierten Informationen und deren sichere Verwendung. • [Fußnote: ErlRV 753 BlgNR 21.GP 1. Es soll sicherstellen, dass für international klassifizierte Dokumente ein gleichartiger Schutz gewährleistet wird. • [Fußnote: Stricker in Leukauf/Steininger (Hrsg), Strafrechtliche Nebengesetze, Auflage 3, § 9 InfoSiG, Rz 1. Zu diesem Zweck sieht das InfoSiG den internationalen Gepflogenheiten entsprechend vier Klassifizierungsstufen vor: EINGESCHRÄNKT (E), • [Fußnote: Unter die Klassifizierungsstufe „eingeschränkt“ fällt auch die in manchen Staaten übliche Klassifizierungsstufe „nur für den Dienstgebrauch“, ErlRV 753 BlgNR 21.GP 8. VERTRAULICH (V), GEHEIM (G) und STRENG GEHEIM (SG). Die Wahl der Klassifizierungsstufe richtet sich primär nach den Folgen, die durch eine Preisgabe der Information an Unbefugte entstehen könnten. • [Fußnote: ErlRV 753 BlgNR 21.GP 8. Eine Information ist als „eingeschränkt“ zu klassifizieren, wenn ihre unbefugte Weitergabe den in § 6 Abs 1 IFG genannten Interessen zuwiderlaufen würde. Hingegen ist sie als „streng geheim“ zu klassifizieren, wenn sie nach anderen Bundesgesetzen unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz steht (zB Staatsgeheimnisse gem §§ 252, 253, 254 StGB; militärische Geheimnisse gem §§ 26, 27 MilStG; aber auch 310 StGB) und ihr Bekanntwerden eine schwere Schädigung der in § 6 Abs 1 IFG genannten Interessen wahrscheinlich machen würde. • [Fußnote: Vgl ErlRV 753 BlgNR 21.GP 11; Stricker in Leukauf/Steininger (Hrsg), Strafrechtliche Nebengesetze, Auflage 3, § 9 InfoSiG, Rz 8 ff.

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