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Dokument-ID: 1232784
3.8 Das Wichtigste im Überblick
- Bereits aufgrund vergaberechtlicher Bekanntmachungs- und Bekanntgabepflichten veröffentlichte Informationen müssen bei Anwendbarkeit des IFG nicht erneut bzw doppelt veröffentlicht werden. Die einmalige (vergaberechtliche) Veröffentlichung auf data.gv.at bzw TED reicht aus.
- Das IFG verpflichtet Auftraggeber uU zur Veröffentlichung von Informationen, welche über die vergaberechtlichen Bekanntmachungs- und Bekanntgabepflichten hinausgehen.
- Der Auftraggeber ist für die proaktive Veröffentlichung iSd IFG verantwortlich.
- Auftraggeber können sich der proaktiven Informationspflicht nicht entziehen, indem sie Unterlagen dauerhaft im Entwurfsstadium belassen. Enthalten als „Entwürfe“ bezeichnete Dokumente vorhandene und verfügbare Informationen, sind sie proaktiv zu veröffentlichen.
- Nur weil bestimmte Informationen vorwiegend für Bieter von Interesse sind, bedeutet das nicht automatisch, dass sie nicht auch für einen allgemeinen Personenkreis relevant sein können. Die Voraussetzung der Relevanz für einen allgemeinen Personenkreis ist nicht automatisch unerfüllt, wenn die Informationen nach vergaberechtlichen Vorschriften nur den verbleibenden Bietern mitgeteilt werden.
- Die Wertgrenze von EUR 100.000,– in § 2 Abs 2 IFG ist nicht als starre Veröffentlichungsgrenze zu sehen. In den vergaberechtlichen Bekanntgabepflichten finden sich Hinweise darauf, dass auch Aufträge im Wert von EUR 50.000,– jedenfalls schon bestimmte Informationen von allgemeinem Interesse enthalten können. Auftraggeber haben die proaktive Informationspflicht damit jedenfalls auch bei Aufträgen mit geringerem Wert zu überprüfen. Die Wertgrenze bezieht sich zudem auf den Gesamtwert des Vorhabens, nicht auf den Wert einzelner Verträge. So sind entsprechende einzelne Verträge eines gemeinsamen Vorhabens auch zusammenzurechnen.
- Die proaktive Informationspflicht gilt für alle Informationen, die ab 1. September 2025 entstehen, egal ob das Vergabeverfahren bereits im Gange ist oder schon abgeschlossen ist.
- Die gängigen Vergabeportale bieten eine Lösung zur einfachen Verbindung der vergaberechtlichen Bekanntmachungs- und Bekanntgabepflichten mit den Pflichten nach dem IFG an. Es erscheint zweckmäßig, diese Angebote zu nutzen.