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Dokument-ID: 1232694
2.3 Zeitpunkt der Veröffentlichung der Information
Die veröffentlichungspflichtigen Stellen müssen Informationen von allgemeinem Interesse unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, veröffentlichen. • [Fußnote: BKA-VD vom 10.01.2025, 2025-0.015.115.]