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Neu Dokument-ID: 1232675

Marlene Wimmer-Nistelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Proaktive Informationspflicht

Nach Art 22a Abs 1 B-VG müssen

  1. die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe,
  2. die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
  3. die Verwaltungsgerichte,
  4. der Verwaltungsgerichtshof und
  5. der Verfassungsgerichtshof

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