2 Geheimhaltung bei Organen
Durch das Außerkrafttreten des Art 20 Abs 3 B-VG besteht für Organe keine allgemeine bundesverfassungsgesetzliche Pflicht zur (Amts-)Verschwiegenheit mehr. • [Fußnote: BKA-VD, Stellungnahme zum Salzburger Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, 28.05.2025, GZ 2025-0.377.724, 8.] Verwaltungsorgane sind unmittelbar durch Art 22a Abs 2 B-VG zur Informationserteilung verpflichtet. Der zuständige Landes- oder Bundesgesetzgeber kann zwar weiterhin Geheimhaltungspflichten für Organe vorsehen, • [Fußnote: BKA-VD, Stellungnahme zum Kärntner Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, 03.04.2025, GZ 2025-0.170.042, 2 f.] diese dürfen jedoch das durch Art 22a Abs 2 B-VG gewährleistete Grundrecht auf Informationszugang nicht einschränken oder erschweren. Sie dürfen daher die Geheimhaltungsgründe des Art 22a Abs 2 B-VG nur wiederholen, präzisieren oder einschränken, nicht aber ausweiten. • [Fußnote: Vgl Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, Art 22a B-VG, Rz K44.] Unzulässig sind daher absolute Geheimhaltungspflichten, die keine Interessensabwägung im Einzelfall ermöglichen.