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Dokument-ID: 1233140
6 Zugang zur Information
§ 9 IFG bestimmt, dass die Information nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen ist; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg leichter zugängliche Information ist zulässig.