Rechtswirkungen des Sanierungsplans
Die Rechtswirkungen des Sanierungsplans sind in § 156 IO geregelt; sie betreffen nur die Insolvenzforderungen und zwar auch dann, wenn sich der Insolvenzgläubiger nicht am Insolvenzverfahren beteiligt hat, oder seine Forderung zwar angemeldet, aber nicht an der Abstimmung teilgenommen oder sogar gegen den Sanierungsplan gestimmt hat oder ihm überhaupt kein Stimmrecht zustand.
Restschuldbefreiung
Durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Insolvenzgläubigern den Ausfall, den sie erleiden, dh, den über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Betrag, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. In gleicher Weise wird der Schuldner gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit. Entgegenstehende Bestimmungen im Sanierungsplan sind nur insoweit gültig, als sie den Erfordernissen des § 150 IO über die gleiche Behandlung der Gläubiger nicht widersprechen. Der Umfang der Restschuldbefreiung hängt dabei vom Inhalt des Sanierungsplans ab. Die rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans hat Gestaltungswirkung. • [Fußnote: OGH 27.06.2007, 8 Ob 74/07a.]
Schuldhaft nicht im Sanierungsplan berücksichtigte Forderungen
Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen. Es muss allerdings ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners zur Nichtberücksichtigung geführt haben. • [Fußnote: OGH 28.10.1997, 4 Ob 276/97k.] Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von § 156 Abs 4 IO liegt dabei beim Gläubiger. • [Fußnote: OGH 22.12.1981, 5 Ob 762/81.]
Die bloße Forderungsbestreitung im Insolvenzverfahren durch den Schuldner stellt kein Verschulden iSd § 156 Abs 4 IO dar. • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Auflage, § 156 IO E 108 f.]
Der Gläubiger kann nicht die volle Zahlung seiner Forderung begehren, wenn ihn ein Mitverschulden daran trifft, dass seine Forderung nicht im Gläubigerverzeichnis angeführt wird. Trifft den Gläubiger ein, wenn auch verglichen mit dem Verschulden des Schuldners nur geringfügiges Verschulden, so kann er nur die Sanierungsplanquote begehren. • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Auflage, § 156 IO E 111 f.]
Ein am Sitz des Schuldners wohnhafter Gläubiger kann sich nicht auf § 156 Abs 4 IO berufen, auch wenn der Schuldner dessen Forderung nicht in das Gläubigerverzeichnis aufgenommen hat und der Gläubiger von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht persönlich verständigt wurde. Es stellt ein Mitverschulden des Gläubigers dar, wenn dieser die Insolvenzdatei nicht liest. • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Auflage, § 156 IO E 114 ff.]
Sonderstatus von Masse-, Aus- sowie Absonderungsgläubigern
Von den Rechtswirkungen des § 156 IO sind nur Insolvenzforderungen betroffen. Massegläubiger und Aus- sowie Absonderungsgläubiger sind nicht von § 156 IO betroffen, ebenso nicht Gläubiger von Forderungen, die nicht die Insolvenzmasse, sondern etwa Persönlichkeitsrechte des Schuldners betreffen. Wurde eine Masseforderung irrtümlich als Insolvenzforderung festgestellt, so kann der Gläubiger dennoch volle und nicht nur quotenmäßige Zahlung verlangen. So ist eine Leistungsklage für eine behauptete Masseforderung zulässig, auch wenn diese als Insolvenzforderung festgestellt wurde. • [Fußnote: OGH 20.04.1995, 8 Ob 22/94.]
Eintritt der Anspruchsminderung auf die Quote
Erst die gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans mindert die Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf die Quote herab; bis dahin bestehen sie in voller Höhe. Die rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans vernichtet nicht die über die Quote hinausgehende Insolvenzforderung. Diese ist nur nicht mehr klagbar oder aufrechenbar. • [Fußnote: OGH 25.03.1998, ZIK 1998, 174.]
Naturalobligation
Nach Erfüllung des Sanierungsplans bleibt der vom Schuldner nicht bezahlte Schuldenrest als Naturalobligation erhalten. • [Fußnote: OGH 11.07.2008, 3 Ob 82/08t.] Die Naturalobligation kann der Gläubiger zwar nicht einklagen, der Schuldner kann sie aber bezahlen. Hat der Schuldner eine über die Sanierungsplanquote hinausgehende Zahlung geleistet, so kann er diese nicht zurückfordern. • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Auflage, § 156 IO E 55 f.]
Zusicherung der Vollzahlung
Eine Zusicherung der Vollzahlung nach Bestätigung des Sanierungsplans ist zulässig und wirksam. So ist auch der nachträgliche Verzicht auf die Einrede des Sanierungsplans zulässig. • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Auflage, § 156 IO E 60 ff.]
Wirkungen auf anhängige Zivil- und Exekutionsverfahren
Der Sanierungsplan wird im Zivilprozess nur über entsprechenden Einwand des Schuldners berücksichtigt. Dies auch dann, wenn dem Gericht der Abschluss des Sanierungsplans bekannt ist. Der Schuldner kann den Einwand der Wirkungen des Sanierungsplans nur bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz erheben. • [Fußnote: OGH 30.03.2009, 7 Ob 42/09s.]
Wenn die Bestätigung des Sanierungsplans vor Schluss der mündlichen Verhandlung wirksam geworden ist, so kann ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes nur die Ausgleichsquote zuerkannt werden • [Fußnote: OGH 11.07.2008, 3 Ob 82/08t.] und dies auch nur nach Maßgabe der Fälligkeit der Sanierungsplanquote. • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Auflage, § 156 IO E 67.]
Wenn der Schuldner die Wirkungen des Sanierungsplans im Verfahren nicht einwendet, kann er dies im späteren Exekutionsverfahren auch nicht mit Oppositionsklage geltend machen. • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Auflage, § 156 IO E 78.] Wenn der Sanierungsplan erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bestätigt wird, ist er im Gerichtsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen und das Urteil ohne Rücksicht auf den Sanierungsplan zu fällen. • [Fußnote: OGH 23.03.2010, 8 ObA 30/09h.] Der Schuldner kann dann die Wirkungen des Sanierungsplans mit Oppositionsklage geltend machen.
Wenn vor der Exekutionsbewilligung der Abschluss eines Sanierungsplans rechtskräftig bestätigt wird und dies dem Bewilligungsgericht bekannt ist, so hat das Gericht auf die Forderungskürzung Bedacht zu nehmen. • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Auflage, § 156 IO E 88.] Erfolgt dies nicht, so kann der Schuldner den Einwand der Forderungsreduktion aufgrund des abgeschlossenen und bestätigten Sanierungsplanes mit Oppositionsklage geltend machen. Der Oppositionsklage, mit der der Schuldner die endgültige Befreiung im Umfang von der über die Sanierungsplanquote hinausgehenden Forderung begehrt, ist bei gänzlicher Erfüllung des Sanierungsplans stattzugeben. • [Fußnote: OGH 26.08.2009, 3 Ob 151/09s.]
Wenn der Gläubiger trotz mangelnder Fälligkeit der Quote des Sanierungsplans und damit trotz Nichteintritts der Verzugsfolgen des § 156a IO Exekution über die Gesamtforderung beantragt, kann gem § 36 Abs 1 Z 1 EO Impugnationsklage erhoben werden, • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Auflage, § 156 IO E 93.] indem die mangelnde Fälligkeit eingewendet wird.
Forderungen von Abgabenbehörden
Abgabenbehörden sind berechtigt, Abgabenansprüche bescheidmäßig festzusetzen. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist auf den Sanierungsplan Rücksicht zu nehmen. Wenn die Abgabenschuld zu jenen Verbindlichkeiten gehört, von denen der Schuldner durch rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan befreit wird, so treten die Vorschriften der BAO hinter jene der IO zurück und es darf dafür kein Säumniszuschlag vorgeschrieben werden. • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Auflage, § 156 IO E 94 ff.]
Wirkung der Zahlung an den Hauptgläubiger
Zahlt der Schuldner die Sanierungsplanquote an den Hauptgläubiger, so wird er auch gegenüber dem Bürgen als Rückgriffsgläubiger befreit. • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Auflage, § 156 IO E 98.] Nimmt ein Mitschuldner Regress, der erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gezahlt hat, kann er vom solidarisch mithaftenden Schuldner nur die Sanierungsplanquote fordern. • [Fußnote: OGH 28.06.1994, MietSlg 46.753.]
Ein Bürge, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners geleistet hat, kann nicht mehr fordern, als was auf ihn und den Hauptgläubiger zusammen als Insolvenzgläubiger entfällt. Er kann vom Schuldner dann nichts mehr fordern, wenn dieser dem Hauptgläubiger bereits die gesamte Sanierungsplanquote bezahlt hat. • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Auflage, § 156 IO E 101.] Hat der Schuldner im Zeitpunkt der Zahlung des Bürgen zB erst eine 5%ige Quote bei vereinbarter 30%iger Sanierungsplanquote bezahlt, kann der Bürge bei vollständiger Tilgung der Forderung des Hauptgläubigers die Zahlung der weiteren 25%igen Sanierungsplanquote jeweils bei Fälligkeit der vereinbarten Raten verlangen.
Ein dritter Pfandbesteller, dessen Regressforderung schon bei Pfandbestellung entstanden ist, ist als Inhaber einer bedingten Forderung Rückgriffsberechtigter iSd § 156 Abs 2 IO. Er unterliegt damit der Restschuldbefreiung, ohne dass es darauf ankommt, ob er seine Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet hat oder ob er dazu wegen der Teilnahme des Hauptgläubigers keine Möglichkeit hatte. • [Fußnote: OGH 11.11.2004, 8 Ob 47/04a.]
Zinsen und sonstige Forderungen nach § 156 Abs 5 IO
Die in § 58 Z 1 IO bezeichneten Forderungen, nämlich die seit Eröffnung des Sanierungsverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen, können gem § 156 Abs 5 IO nach Abschluss des Sanierungsplans nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, es kommt zum Wiederaufleben der Insolvenzforderung. • [Fußnote: OGH 23.03.2010, 8 ObA 30/09h.] Die in § 58 Z 2 und Z 3 IO bezeichneten Forderungen werden durch den Sanierungsplan nicht berührt. Es handelt sich dabei um Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art und Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren auch Ansprüche aus Vermächtnissen.